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„Student-sucht-Wohnung-in-Lingen.de e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein führt den Namen „Student-sucht-Wohnung-in-Lingen.de e.V.“ |
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Er hat die Rechtsform eingetragener Verein. |
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Der Sitz des Vereins ist der Verwaltungssitz Lingen (Ems). |
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Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lingen eingetragen. |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Verbesserung des studentischen Lebens in Lingen. |
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(2)
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Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreibung der Internetportale www.Studentenwohnung-Lingen.de und www.Student-sucht-Arbeit-in-Lingen.de. Ziel der Portale ist, eine gemeinsame Schnittmenge von Studenten, Vermietern und Arbeitgebern in Lingen und Umgebung zu schaffen. |
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(3)
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 3 Beitrag
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(1)
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Der Verein bestreitet seine Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Werbung, Förderbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. |
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
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| (2) |
Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
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(3)
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Sämtliche Mitglieder und Fördernde Mitglieder haben die Vereinssatzung zu beachten und die Interessen des Vereins bei jederVeranstaltung zu fördern. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden |
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(2)
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Ein Mitglied kann auf Beschluss von zwei Dritteln des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. |
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| (3) |
In allen Fällen ist die Auszuschließende/der Auszuschließende anzuhören. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. |
§ 6 Jahreshauptversammlung
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(1)
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Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieser ist mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. |
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| (2) |
Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht zu: |
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a) die Entgegennahme des Jahresberichts b) des Kassenberichts c) die Entlastung des Vorstandes d) die Wahl des Vorstandes e) die Wahl eines Kassenprüfers f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) die Änderung der Satzung zu beantragen. h) Fragen und Anregungen der Mitglieder |
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Die in den Punkten a - h gefassten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen |
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(3)
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
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| (4) |
Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. |
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| (5) |
Fördernde Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. |
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(6)
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder des Vorstandes anzuberaumen. Zu dieser ist mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. |
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(7)
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Auf der Jahreshauptversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, welches jedem Vereinsmitglied zur Einsichtnahme beim 1. Vorsitzenden ausliegt. Ferner wird es auf der nächsten Versammlung durch den Schriftführer verlesen. |
§ 7 Ruhen des Stimmrechts
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(1)
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Bei solchen Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, hat es kein Stimmrecht, namentlich also, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreites und dergleichen zwischen ihm und dem Verein betrifft.
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| (2) |
Das Stimmrecht eines Mitglieds ist auf einen andren nicht übertragbar. |
§ 8 Der Vorstand
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(1)
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Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung für ein Jahr gewählt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Amt ist vier Wochen nach der Wahl anzutreten. |
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(2)
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Der Vorstand besteht aus: Vorsitzende/er, 2. Vorsitzende/er, 1. Kassenwart/in, 1. Pressesprecher/in. |
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(3)
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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| (4) |
Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist eine Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern erforderlich. |
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
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(1)
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Dem Vorstand obliegen die Geschäfte des Vereines. Das vorhandene Kapital ist sorgsam und sparsam nach den Bedürfnissen des Vereins zu verwalten. Der Kassenwart ist verpflichtet, das kurzfristig nicht benötigte Kapital zinsbringend und nicht spekulativ anzulegen. Über die Verwendung der Gelder hat der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. |
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| (2) |
Der Vorstand darf keine Verpflichtungen eingehen, die zu Schulden führen. |
§ 10 Kassenprüfung
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(1)
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Zur Prüfung des Vereinsvermögens, sowie der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, muss der Vorstand alljährlich der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ablegen. |
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(2)
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Der auf der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer hat die Verpflichtung, die Kassenbücher unter Belegvorlage zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten. |
§ 11 Vereinssatzung
| (1) |
Die Originalsatzung wird beim Vorsitzenden aufbewahrt. |
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| (2) |
Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Satzungskopie auszuhändigen. |
§ 12 Geräte
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(1)
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Der Vorstand hat einen Nachweis über die vereinseigenen Geräte zu führen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, entliehene vereinseigene Geräte in einem einwandfreien und ordentlichen Zustand sofort nach Gebrauch wieder abzuliefern. Für in Verlust geratene bzw. grob fahrlässig beschädigte Geräte ist Ersatz zu leisten. |
§ 13 Auflösung
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(1)
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Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter 3 Mitglieder herabsinkt und außerdem auf Beschluss der Mitgliederversammlung. |
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(2)
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden |
§ 14 Schlussklausel
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(1)
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Sonstige Absprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, genauso wie eine Änderung dieser Klausel. |
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(2)
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll der übrige Teil im Zweifel hiervon unberührt bleiben, vielmehr sinngemäß ausgeführt werden. |
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(3)
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Der unwirksame Teil ist durch diejenige zulässige Regelung zu ersetzen, die den Zweck des unzulässigen Teils mit der weitestgehend möglichen Annäherung erreicht. Das gleiche gilt sinngemäß bei bestehenden Vertragslücken. |
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Im Einverständnis mit; Dienstag, 22. Juni 2008 |
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Patrick Böwe (1. Vorsitzender)
Philipp Kramer (2. Vorsitzender)
Frank Alsmann (Kassenwart)
Janine Hellmann (Pressesprecherin)
Eduart Stach (Kassenprüfer)
Torsten Weßling
Benedikt Wierling
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